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Aufgaben

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß Artikel 109a Grundgesetz regelmäßig die Haushalte des Bundes und der Länder. Er stellt fest, ob in einer Gebietskörperschaft eine Haushaltsnotlage droht. Ist dies der Fall, vereinbart er mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm.
Darüber hinaus sind dem Stabilitätsrat zusätzliche Aufgaben per Gesetz übertragen worden. Insbesondere überwacht er, ob Deutschland die nach den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts zulässige Obergrenze des strukturellen Finanzierungsdefizits von 0,5 % des Bruttoinlandprodukts einhält und empfiehlt Bund und Ländern nötigenfalls geeignete Konsolidierungsmaßnahmen.

Haushaltsüberwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Eine zentrale Aufgabe des Stabilitätsrates ist gemäß Artikel 109a Grundgesetz und § 3 Stabilitätsratsgesetz die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder. Ziel ist es, drohende Haushaltsnotlagen bereits in einem frühen Stadium zu erkennen, um rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
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Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin

Nach § 7 Stabilitätsratsgesetz wacht der Stabilitätsrat darüber, dass die Haushalte von Bund, Ländern, Kommunen und Sozialversicherungen insgesamt die in § 51 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz festgelegte Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten.
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Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 2 Absatz 2 Konsolidierungshilfengesetz die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen, die die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfüllen müssen, um bis zum Jahr 2019 Konsolidierungshilfen zu erhalten.
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Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“

Gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) erörtert der Stabilitätsrat die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu.
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Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen

Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Kommunen.
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Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 6 Stabilitätsratsgesetz ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
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Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Beirats zur Außerordentlichen Stellung­nahme vom 11. Oktober 2024

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Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 6. Mai 2024

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