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Aufgaben

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß Artikel 109a Grundgesetz regelmäßig die Haushalte des Bundes und der Länder. Er stellt fest, ob in einer Gebiets­körper­schaft eine Haushaltsnotlage droht. Ist dies der Fall, vereinbart er mit der be­troffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm.
Darüber hinaus sind dem Stabilitätsrat zusätzliche Aufgaben per Gesetz über­tragen worden. Insbesondere überwacht er, die gesamtstaatliche Einhaltung der europäischen Fiskalregeln des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.

Haushaltsüberwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

Eine zentrale Aufgabe des Stabilitätsrates ist gemäß Artikel 109a Grundgesetz und § 3 Stabilitätsratsgesetz die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder. Ziel ist es, drohende Haushaltsnotlagen bereits in einem frühen Stadium zu erkennen, um rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten zu können.
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Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin

Der Stabilitätsrat überwacht die gesamtstaatliche Einhaltung der europäischen Fiskalregeln des am 30. April 2024 reformierten Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes.
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Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 2 Absatz 2 Konsolidierungshilfengesetz die Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen, die die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfüllen müssen, um bis zum Jahr 2019 Konsolidierungshilfen zu erhalten.
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Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“

Gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) erörtert der Stabilitätsrat die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung hierzu.
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Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen

Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Kommunen.
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Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß § 6 Stabilitätsratsgesetz ab dem Jahr 2020 die Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr.
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Zusatzinformationen

Pressemitteilung

Pressemitteilung des Stabilitäts­rates vom 5. Dezember 2024

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