Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin
Nach § 7 Stabilitätsratsgesetz wacht der Stabilitätsrat darüber, dass die Haushalte von Bund, Ländern, Kommunen und Sozialversicherungen insgesamt die in § 51 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz festgelegte Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits von 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Hierdurch wird sichergestellt, dass Deutschland die entsprechenden Vorgaben des Fiskalvertrags und des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts einhält.
Die Einhaltung der Defizitobergrenze überprüft der Stabilitätsrat zweimal jährlich auf Grundlage einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits für das laufende und die vier folgenden Jahre. Falls die Obergrenze überschritten wird, empfiehlt er den Regierungen und Parlamenten des Bundes und der Länder geeignete Konsolidierungsmaßnahmen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird der Stabilitätsrat nach § 8 Stabilitätsratsgesetz durch einen unabhängigen Beirat unterstützt.
Bereits im Rahmen der - 2010 vom Finanzplanungsrat übernommenen - Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der föderalen Ebenen gemäß § 51 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz hat der Stabilitätsrat darauf zu achten, dass Deutschland seine im europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten Verpflichtungen zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt. Die Aufgabe, die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Defizits zu überwachen, wurde dem Stabilitätsrat 2013 mit dem Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags übertragen. Der Auftrag des Stabilitätsrates in Bezug auf die Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Sicherung der Haushaltsdisziplin wurde damit explizit formuliert und deutlich erweitert.