Evaluationsverfahren
Der Stabilitätsrat beschließt gemäß § 4 Stabilitätsratsgesetz aufgrund einer umfassenden Prüfung, ob in einer Gebietskörperschaft eine Haushaltsnotlage droht.
Die Prüfung, ob im Bund oder in einem einzelnen Land eine Haushaltsnotlage droht, leitet der Stabilitätsrat im Rahmen seiner Herbstsitzung ein, wenn die Mehrzahl der Kennziffern die vorgegebenen Schwellenwerte überschreitet oder wenn die Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung eine entsprechende Entwicklung ergibt.
Dafür setzt der Stabilitätsrat einen Evaluationsausschuss ein, dem die Finanzstaatssekretäre von Bund und vier Ländern angehören. Der Evaluationsausschuss prüft detailliert die Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft und legt dem Stabilitätsrat bis zur nächsten Sitzung einen Bericht mit den Ergebnissen seiner Prüfung vor.
Wenn der Stabilitätsrat auf der Grundlage dieses Prüfberichts feststellt, dass die Gebietskörperschaft eine drohende Haushaltsnotlage aufweist, ist gemäß den Vorgaben des Stabilitätsratsgesetzes ein Sanierungsprogramm mit der Gebietskörperschaft zu vereinbaren.