Haushaltsüberwachung zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen
Eine zentrale Aufgabe des Stabilitätsrates ist gemäß Artikel 109a Grundgesetz und § 3 Stabilitätsratsgesetz die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder.
Grundlage der Haushaltsüberwachung sind die Stabilitätsberichte, die der Bund und die Länder jährlich dem Stabilitätsrat vorlegen.
Jede Gebietskörperschaft stellt hierin vom Stabilitätsrat festgelegte Kennziffern zur Beurteilung der Haushaltslage sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung dar. Außerdem geben die Berichte Auskunft über die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kreditaufnahmegrenzen in der jeweiligen Gebietskörperschaft. Deuten die Kennziffern oder die Projektion darauf hin, dass eine Haushaltsnotlage droht, so leitet der Stabilitätsrat gemäß § 4 Stabilitätsratsgesetz eine umfassende Prüfung des betroffenen Haushalts ein. Kommt der Stabilitätsrat in diesem Evaluationsverfahren zu dem Ergebnis, dass tatsächlich eine Haushaltsnotlage droht, so vereinbart er gemäß § 5 Stabilitätsratsgesetz mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm. Die Einhaltung des hierin festgelegten Sanierungspfades und die Umsetzung der hierzu vereinbarten Maßnahmen werden vom Stabilitätsrat fortlaufend überwacht.