Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen
Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzpläne des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ziel ist eine Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der staatlichen Ebenen.
Damit wird sichergestellt, dass die Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder im Stabilitätsrat in den gesamtwirtschaftlichen und finanzpolitischen Kontext eingebettet wird. Dies schließt die Einhaltung der Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts ebenso ein wie die Erfordernisse, der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Die Koordinierungsaufgabe hat der Stabilitätsrat vom Finanzplanungsrat übernommen, der Ende der 1960er Jahre zu diesem Zweck eingerichtet worden war. Mit der Einrichtung des Stabilitätsrates durch die Föderalismusreform II wurde der Finanzplanungsrat jedoch überflüssig und konnte im Jahr 2010 abgeschafft werden. Seine fortzuführenden Aufgaben sind auf den Stabilitätsrat übertragen worden.