Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen
Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzpläne des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ziel ist eine Koordinierung der gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Kommunen.
Dabei trägt der Stabilitätsrat insbesondere den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung.
Vor diesem Hintergrund übermittelt die Bundesregierung jährlich den Fortschrittsbericht gemäß Verordnung (EU) Nr. 2024/1263, die Übersicht über die Haushaltsplanung gemäß gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 und die länderspezifischen Empfehlungen des ECOFIN-Rates neben den zuständigen Fachausschüssen des Deutschen Bundestages und der Finanzministerkonferenz auch dem Stabilitätsrat.