Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen
Der Stabilitätsrat berät gemäß § 51 Absatz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz die gesamt- und finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Aufstellung der Haushalts- und Finanzpläne des Bundes, der Länder und der Kommunen. Ziel ist eine Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen der staatlichen Ebenen.
Dabei trägt der Stabilitätsrat insbesondere den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts Rechnung.
Vor diesem Hintergrund übermittelt die Bundesregierung die jährliche Aktualisierung des deutschen Stabilitätsprogramms gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/1997, die Übersicht über die Haushaltsplanung gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 und die länderspezifischen Empfehlungen des ECOFIN-Rates hierzu neben den zuständigen Fachausschüssen des Deutschen Bundestages und der Finanzministerkonferenz auch dem Stabilitätsrat.