Sanierungsverfahren
Wenn der Stabilitätsrat in einer Gebietskörperschaft eine drohende Haushalts-notlage festgestellt hat, vereinbart er gemäß § 5 Stabilitätsratsgesetz mit der betroffenen Gebietskörperschaft ein Sanierungsprogramm. Die betroffene Gebietskörperschaft unterbreitet hierfür zunächst Vorschläge. Der Evaluations-ausschuss übeprüft diese Vorschläge und stimmt die Einzelheiten mit der Gebietskörperschaft ab. Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um und berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme. Bei Abweichungen der tatsächlichen Nettokreditaufnahme von der vereinbarten Nettokreditaufnahme prüft der Stabilitätsrat im Einvernehmen mit dem Bund oder dem Land, ob und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
In seiner 4. Sitzung am 1. Dezember 2011 hat der Stabilitätsrat mit den Ländern Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein Sanierungsprogramme gemäß § 5 Stabilitätsratsgesetz vereinbart.
Der Stabilitätsrat hat in seiner 16. Sitzung am 11. Dezember 2017 mit den Ländern Bremen und Saarland die Verlängerung der Sanierungsprogramme für die Jahre 2017 bis 2020 vereinbart.
In seiner 30. Sitzung am 5. Dezember 2024 hat der Stabilitätsrat mit dem Land Bremen ein Sanierungsprogramm gemäß § 5 Stabilitätsratsgesetz vereinbart.
Vereinbarung zum Sanierungsprogramm (2025 bis 2027) mit dem Land Bremen