Verwaltungsvereinbarungen
Gemäß § 4 des Konsolidierungshilfengesetzes haben der Bund und die Länder Verwaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Einzelheiten der Gewährung von Konsolidierungshilfen gemäß Artikel 143 d Absatz 2 des Grundgesetzes regeln. Zum Regelungsinhalt gehören insbesondere:
- die Modalitäten der Zahlung der Hilfen
- die Definition und die Höhe des Finanzierungssaldos 2010
- der Abbaupfad eines 2010 bestehenden Finanzierungsdefizits für das jeweilige Land
- die Einzelheiten der Überwachung des Abbaus des Finanzierungsdefizits durch den Stabilitätsrat
- das Verfahren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein Land.
Die Verwaltungsvereinbarungen werden hier zum Download bereitgestellt.