Finanzausgleichsgesetz
Gemäß § 11 Absatz 3 Finanzausgleichsgesetz erörtert der Stabilitätsrat die Fortschrittsberichte „Aufbau Ost“ der ostdeutschen Länder und die Stellungnahme der Bundesregierung .
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
§ 11 Absatz 3 Satz 3 (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung)
Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“ über ihre jeweiligen Fortschritte bei der
Schließung der Infrastrukturlücke und die Verwendung der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten. Die Berichte werden bis spätestens zum 15. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres vorgelegt und mit einer Stellungnahme der Bundesregierung im Stabilitätsrat erörtert.