Verankerung der Schuldenbremse im Landesrecht
Ab dem Jahr 2020 gilt für die Länder nach Art. 109 Abs. 3 GG der Haushaltsausgleich ohne Einnahmen aus Krediten (Schuldenbremse).
Eine Zusammenstellung der Verankerung der Schuldenbremse im Landesrecht ist auf der Internetseite der ZDL veröffentlicht.